Meldungen und Kommentare

Darf das Grundgesetz willkürlich ausgelegt werden?

(blickpunkt bundestag 2/2000) Es kommt vor, dass geltendes Recht, besonders das Grundgesetz "ausgelegt" wird, um es passend zu machen. Das ist falsch. Gesetze - ganz besonders die Verfassung - müssen vor willkürlicher Auslegung geschützt sein. Eine Anpassung an geänderte Verhältnisse kann und soll durch eine eine Änderung des Wortlauts vorgenommen werden. Die Praxis, Gesetze dem Zeitgeist oder den momentanen Wünschen entsprechend auszulegen, bricht schließlich der Willkür Bahn.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.Januar müssen Frauen grundsätzlich Zugang zu allen Bereichen der Bundeswehr haben. Bisher stand dem das Grundgesetz entgegen; in Artikel 12a Abs. 4 heißt es: "Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."

Einige der angehörten Sachverständigen vertraten die Auffassung, dass das Grundgesetz einen freiwilligen Dienst an der Waffe auch in der bisherigen Fassung zulasse, wiesen aber darauf hin, dass weite Teile des juristischen Schrifttums sowie höchstrichterliche Rechtssprechung dem entgegenstehen [was es erst nötig machte, die Klage vor den EuGH zu bringen; die Red.].

Andere Experten erklärten, dass Grundgesetz müsse geändert werden, wenn Frauen Dienst an Waffe tun sollten. Im übrigen wurde auch in Frage gestellt, dass der Bundesgesetzgeber gezwungen werden könne, dass Grundgesetz in diesem Punkt an europäisches Recht anzupassen.

Grundlage der Beratungen war ein Gesetzentwurf der F.D.P. mit dem Ziel, das Grundgesetz zu ändern.

Wie giftig sind Konservierungsmittel wirklich?

Es ist in letzter Zeit sehr in Mode, Konservierungsstoffe pauschal als unnatürlich und darum giftig zu verdammen. Aber das ist töricht. Viele Konservierungsmittel sind in der Natur vorkommende Stoffe. Die Herkunft von Milch-, Essig-, Zitronen- und Weinsäure wird schon durch deren Namen erklärt; Benzoesäure (E 210) ist in Preiselbeeren enthalten, Sorbinsäure (E 200) in Vogelbeeren, Propionsäure (E 280) in Emmentaler Käse und Ameisensäre - außer in Ameisen - in Pfirsichen. (Die E-Nummern sind übrigens Code-Nummern der Europäischen Gemeinschaft und sagen nichts über die Herkunft dieser Substanzen aus.) Nitrit, das dazu dient, Fleischwaren und Schnittkäse haltbar zu machen, ist zwar nicht "natürlich", wird aber "biologisch" hergestellt und verhindert wirkungsvoll die Vermehrung von Botulinum-Bakterien, deren Stoffwechselprodukte Botulismus (eine Lebensmittelvergiftung) hervorrufen. Der ist zwar natürlich, aber tödlich. Nitrit ist immer die bessere Alternative wenn man nicht auf das Knabbern an totem Fleisch verzichten will.

Menschenklon soll auf gerichtliche Anordnung vernichtet werden.

Bereits vor 13 Jahren war es einer Gruppe von Forschern um den Humangenetikern um Dr. Gordon Marcowicz gelungen, einen Menschen zu klonen. Sie beschlossen jedoch Geheimhaltung, um dem Klon eine unbelaßtete und normale Kindheit zu ermöglichen. Bis vor kurzem wußten nicht einmal die Pflegeeltern, daß ihr Kind von einer Kuh ausgetragen worden war.

Erst als Mitte 1999 ein anderes Forscherteam einen menschlichen Organismus klonte und ebenfalls einer Kuh einpflanzte - er wurde nach ungefähr zwei Wochen zerstört, weil man starke öffentliche Proteste befürchtete -, erhoben die Wissenschaftler um Dr. Marcowicz Anspruch auf die Priorität ihrer Leistung.

Damit begann ein Rechtstreit, der ohne Zweifel in die Rechtsgeschichte eingehen wird. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Biologen und beantragte lange Haftstrafen sowie die Vernichtung des Klons. Das Gericht folgte den Strafanträgen nicht, weil zum Zeitpunkt der Tat ein strafbewährtes Verbot der Klonierung von Menschen nicht gegeben war. Es ordnete jedoch die Vernichtung des Klons an.

In der Begründung seiner Entscheidung hatte das Gericht zunächst die Frage zu klären, ob eine Vernichtung des Klons überhaupt rechtlich zulässig sei, oder ob dies nicht als unzulässige Tötung eines Menschen zu werten wäre. Das Gericht führte aus, der Klon sei kein Mensch sondern lediglich die Kopie eines Menschen. Er sei ebensowenig Mensch, wie die Kopie eines Kunstwerkes ein Kunstwerk sei oder die Kopie der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung eine Unabhängigkeitserklärung. Die Einlassungen der Verteidigung, das Kind unterscheide sich in einigen entscheidenden Punkten vom Spender, so habe es eine andere Konfession, sei viel jünger und spreche nicht einmal dieselbe Sprache - der Spender war ein frankophoner Kannadier -, wies das Gericht als unbeachtlich zurück. Diese Unterschiede zeigten lediglich, daß der Klon eine sehr unvollkommene Kopie darstelle, änderten jedoch nichts an seinem ontologischen Status. Es sei nicht ersichtlich, wie die Mängel einer Kopie den Eigenwert ihrer Existenz steigern könnten.

Nachdem das Gericht die rechtliche Unbedenklichkeit einer Vernichtung des Klons festgestellt hatte, war in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit eine Vernichtung geboten sei. Das Gericht stellte dazu fest, daß die Existenz eines Klones den Spender in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, da dies einen Anspruch auf Einmaligkeit oder besser Originalität einschließe. Es stellte klar, daß die Existenz von Zwillingen dem nicht entgegenstehe. Das Recht auf Einmaligkeit bedeute nicht den Anspruch, als einziger Mensch ein bestimmtes Genom zu tragen. Es sei lediglich der Anspruch, daß dieses Genom nicht kopiert werde. Das entscheidende sei dabei die abgeleitete Existenz der Kopie - ein Zwilling habe eine eigenständige und keine abgeleitete Existenz, er sei daher ebenfalls ein Original. Ein Klon hingegen könne nicht unabhägig von dem Spender des genetischen Materials gedacht werden.

Aufgrund der Unveräußerlichkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des darin einbegriffenen Rechts auf Einmaligkeit könne der Spender nicht rechtswirksam darauf verzichten. Es verbiete sich daher daher die Existenz eines Klones - selbst ohne explizites Verbot des Klonierens - in derselben Weise wie die Transplantation der Organe eines lebenden Spenders: der Spender könne das Recht auf köperliche Unversehrtheit ebenfalls nicht aufgeben. Ausnahmen könnten daher höchstens in Fällen zugelassen werden, die solche Transplantation etwa unter Verwandten rechtfertigen könnten. So könne der Spender des genetischen Materials der Schaffung eines Klones zustimmen, um diesem Ersatzorgane für versehrte, lebenswichtige Organe des eigenen Körpers zu entnehmen. In diesen Fällen wiege das Lebensrecht des Spender schwerer als sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Doch sei die Existenz des Klones unmittelbar mit Erfüllung ihres Zwecks zu beenden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keinen die Existenz des Klones rechtfertigenden Zweck erkennen und ordnete deswegen die Vernichtung des 12jährigen an. Die Verteidigung kündigte Revision gegen die Entscheidung an.

Die Friesischen Blätter berichteten bereits in ihrer zweiten Ausgabe über andere, nicht weniger aufsehenerregende Leistung von Dr. Gordon Marcowicz.

Grundrechte sollen weiterhin eingeschränkt bleiben.

(blickpunkt bundestag 08/99) Die Bundesregierung beabsichtigt, die schon bestehende Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses zur Verhinderung "schwerer Kriegswaffen- und Ausfuhrdelikte" bis Ende 2002 zu verlängern. Wohlmeinende Bürger mögen sich damit trösten, dass gute Ermittler - seien es nun Polizisten oder Geheimdienstmitarbeiter - immer schon vorher wissen, wer schuldig ist, und dass darum unschuldige Bürger selbstverständlich gar nichts zu befürchten haben.

Drogenpolitik

In den Ausgaben 2 und 3 der Friesischen Blätter trat Hans-Dietrich Jensen für eine kontrollierte Freigabe von Drogen ein. Besonders seine sehr konkreten Vorschläge in "Die Büchse der Pandora?" (Friesische Blätter No. 3) wurden heftig kritisiert; man hält sie für undurchführbar, die Folgen für unüberschaubar usw. Anscheinend fällt es vielen Menschen sehr leicht die aktuell bestehenden Missstände zu ignorieren, und wohl nur darum ist es ihnen möglich Jensens Vorschlag falsch zu beurteilen. Natürlich wird die Situation nach Durchführung der von Jensen (e.a.) propagierten Maßnahmen nicht vollkommen so sein, wie wir uns das wünschen. Aber es ist ganz offensichtlich, dass die Situation für fast alle Beteiligten wesentlich verbessert wäre. Das sollte Grund genug sein, in der Drogenpolitik neue Wege zu beschreiten.

Zur gegenwärtigen Situation und den schlimmstenfalls zu erwartenden Folgen bei Durchführung der von Jensen vorgeschlagenen Maßnahmen einige aussagekräftige Zahlen:

(1990)

Abhängige

Tote: absolut

Tote: relativ

Alkohol:

2,5 Millionen

40.000

1,6

Medikamente:

800.000

k. A.

Illegale Drogen:

80 - 100.000

1.491

1,7

(Quelle: Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren.)

Musik

In der Ausgabe 1993/94 der Friesischen Blätter würdigte Igor Wagner Werk und Schaffen des ungarischen Komponisten Ferenc Fricsay.

Inzwischen liegt von der Deutschen Grammophon eine Fricsay-Edition auf CD vor.

Gefängnis für Spritzpistolenschützen?

(wib 20/97) Im Bundesrat und in der Bundesregierung gibt es neuerdings Tendenzen, Spiele, in denen in menschenverachtender Weise die Tötung von Mitspielern realitätsnah simuliert wird, durch die Androhung von Geldbußen für das Mitspielen, das Veranstalten solcher Spiele oder die Bereitstellung von Anlagen oder Einrichtungen zu unterbinden. Im Gegensatz zu Rauchern, mit denen sich die Nichtraucher ohne rechtliche Rückendeckung weiterhin friedlich einigen sollen, haben die Tötung simulierenden Menschenverächter - Ziel dieses Vorstoßes sind Gotcha-Spieler, es ist aber noch unklar, wie weit von einem solchen Gesetz auch rücksichtslos spielende Kinder betroffen sein werden - keine Opfer, die den Schutz des Gesetzes nötig hätten.

Gerechtigkeit besiegt

Jene, die mit wachsender Empörung verfolgt haben, wie verdächtigte Individuen in Politik, Bevölkerungsforschung und schließlich sogar der Justiz ungestraft Äußerungen tun, die für rassistisch oder Rassisten begünstigend gehalten können, dürfen jetzt aufatmen. Die antifaschistischen und antirassistischen Parteien des Bundestages werden demnächst mit einem Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches den unerträglichen Zustand, in dem wir uns gegenwärtig befinden, beenden.

Danach soll "wer in den Verdacht gerät, Rassist zu sein, Rassismus zu unterstützen oder mutmaßliche Rassisten zu schonen" mit Gefägnis nicht unter fünf Jahren bestraft werden.

Antirassistische Politiker dämpften aber schon im Vorfeld allzu große Hoffnungen mit dem Hinweis, dass ja schon seit einiger Zeit als Rassisten verdächtigte Personen öffentlich geschmäht und geächtet würden, es sogar gelungen, Verdächtige beruflich und privat zu ruinieren. Es sei fraglich, ob eine längere Gefängnisstrafe den Abschreckungseffekt noch verbessern könne.


Friesische Blätter