Der Paragraph 218

Zur Abtreibungsdebatte

Monika Eckmann

Die Wiedervereinigung hat ein altes Thema erneut in die öffentliche Diskussion gebracht. Der halbherzige Kompromiß, der mit der Indikationslösung gefunden wurde, war ja ohnehin weniger einer vernünftigen moralischen Argumentation geschuldet als vielmehr dem Hin und Her der Streithähne, in welches das Bundesverfassungsgericht schließlich hineingeurteilt hat. Dann witterten die, die mit der Indikationsregelung unzufrieden waren - und das sind praktisch alle gewesen, sowohl "Lebensschützer" als auch Befürworter einer Liberalisierung -, die Chance einer Neuregelung. Die Konservativen, das sind hier die Kirchen und die Unionsparteien ohne einige ihrer weiblichen Mitglieder, verwiesen auf die Abtreibungszahlen und verlangten eine restriktivere Handhabung, während die F.D.P. und die Oppositionparteien eine Fristenlösung nach dem Vorbild der früheren DDR-Gesetzgebung anstrebten. Und wieder war es das Bundesverfassungsgericht, das uns die Augen für die Schwächen unserer politischen Klasse öffnen mußte.

Das Beschämende an dieser Situation ist nur, daß die Auseinandersetzung heute auf demselben bodenlos niedrigen Argumentationsniveau geführt wird wie bei der Einführung der Indikationsregelung. Ich möchte mich hier nicht mit Ursachenforschung für dieses Phänomen befassen. Die politische Diskussion leidet an vielerlei Krankheiten, die schon in anderen Texten, die in dieser Zeitung erschienen sind, - selbstverständlich nicht erschöpfend - erörtert wurden. Ich glaube aber, daß eine Betrachtung der Abtreibungsdiskussion, so wie sie sich in den Medien augenblicklich ereignet, durchaus am Platze ist. Mir geht es hier vor allem darum, diejenigen moralischen Probleme klar zu machen, die den Gesetzgeber beschäftigen sollten. Es geht mir nicht darum, diese Probleme hier auch zu lösen, aber vielleicht kann eine Klärung der Argumentationslage gegenseitiges Verständnis befördern.

1. Wenn zugegeben wird, daß Abtreibung Mord ist.

Die Diskussion um den Paragraphen 218 beginnt in der Regel damit, daß der Abtreibungsgegner behauptet, Abtreibung sei Mord und müsse darum verhindert werden. Hierauf versäumt der sogenannte Abtreibungsbefürworter - im strengen Sinne befürworten diese Leute natürlich nicht die Abtreibung sondern nur eine Fristenlösung - für gewöhnlich zu widersprechen. Damit ist er natürlich schon verraten und verkauft, denn wenn einmal zugestanden ist, daß Föten, ja befruchtete Eizellen, ein Lebensrecht haben, dann ist es klar, daß sein Lebensrecht auch den Schutz des Strafgesetzbuches verdient und daß Methoden der Empfängnisverhütung, die nach der Befruchtung greifen wie die sogenannte Spirale, moralisch nicht zu verantworten sind, denn unter diesen Bedingungen ist die Tötung des Föten aus Eigeninteresse jeder Art nichts anderes als Mord. Da hilft dann auch der beliebte Hinweis auf die soziale Not der betroffenen Frauen nichts, denn sie kann unter den Bedingungen des sozialen Netzes in der Bundesrepublik niemals so groß sein, daß sie einen Mord rechtfertigt. Sie kann ihn vielleicht insofern entschuldigen, als daß vor Gericht milderne Umstände anerkannt werden mögen. Aber wir erlauben in unserem Strafrecht aus guten Gründen den Mord aus Armut nicht. Warum sollten wir die Abtreibung aus Armut erlauben, wenn feststeht, daß Föten im Prinzip dasselbe Lebensrecht haben, wie wir?

Gegen diese Überlegung der Abtreibungsgegner haben die Liberalisierer von heute zumeist einzuwenden, das Ziel der Gestzgebung müsse sein, den Frauen zu ermöglichen, nicht abzutreiben. Die Antwort ist klar. Es ist möglich, nicht abzutreiben, zumindest dann, wenn das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft nicht im medizinischen Sinne bedroht ist. Was die Liberalisierer meinen ist ja nur, wir müßten es den Frauen leichter machen, ihre Kinder großzuziehen. Das aber kann zugegeben werden, ohne die Forderung aufzugeben, daß man es ihnen dennoch verbieten müsse, ihr Kind umzubringen, sei es nun geboren oder ungeboren. In der Tat fordert ja niemand, eine Legalisierung von Kindsmord für eine gewisse Frist nach der Geburt. Hier sind alle damit einverstanden, daß das Lebensrecht des Kindes unter den Schutz des Strafrechts gestellt wird. Darüber hinaus kann man über soziale Verbesserungen natürlich immer reden.

Ein anderes Argument der Befürworter einer Liberalisierung, das zuweilen vorgebracht wird, liegt in dem Hinweis auf die organische Abhängigkeit des Föten von der Mutter. Sie gebe ihr qua Verfügungsrecht über den eigenen Körper das Recht, auf einer Trennung vom Fötus zu bestehen, was dann seinen nicht beabsichtigten aber vorherzusehenden Tod herbeiführen kann. Ich halte dieses Argument für alles andere als zwingend. Vergleichen wir die geltend gemachte organische Abhängigkeit des Föten einmal mit anderen Abhängigkeitsverhältnissen, so ist klar, daß die Moral in der Regel auf der Seite der Abhängigen steht. Wenn ich zum Beispiel eine Dialysemaschine besitze, so wäre ich moralisch wahrscheinlich verpflichtet, sie einem zuckerkranken Menschen zur Verfügung zu stellen, falls sein Überleben davon abhinge. Es ist einfach so, daß unser aller Rechte ihre moralischen Grenzen mindestens in dem Lebensrecht unserer Mitmenschen finden. Warum sollte das für das Verfügungsrecht der Frau über ihren Körper anders sein?

Ein verwandtes Argument ist der Verweis auf eine angeblich bestehende eigentümliche quasi-soziale und sehr private Beziehung zwischen Mutter und Fötus, die ihr das Recht zur Abtreibung gebe. Leider kennen wir kaum Vorbilder für solche Beziehungen. Ein Beispiel wäre die Beziehung eines Anwaltes, der in einer Patientenverfügung dazu bestimmt wird, den Willen eines Auftraggebers, der für den Fall, daß er in ein irreversibles Koma fallen sollte, nicht am Leben erhalten werden möchte, durchzusetzen, zu eben diesem Auftraggeber. Es kann aber wohl kaum geltend gemacht werden, daß zwischen dem Fötus und der Mutter eine analoge Beziehung besteht. Ein anderes Vorbild wäre das Opfer eines Verbrechens, daß vielleicht als Entschuldigungsgrund für einen Mord so etwas wie einen ansonsten nicht stillbaren Rachedurst geltend machen lönnte. Aber auch das erscheint als Vorbild für die Beziehung zwischen Mutter und Fötus ungeeignet. Insgesamt wäre also dieses Argument noch durch eine genauere Beschreibung dieser mysteriösen Beziehung, die der Mutter ein Recht auf Tötung eines Föten einräumen soll, zu ergänzen. Dabei wäre insbesondere zu erklären, warum

  • sie sich nur auf Föten und nicht auf geborene Kinder erstreckt,

  • analoge Beziehungen uns nicht bekannt sind und

  • warum diese Beziehung auch einem Arzt das Recht geben kann, den Fötus zu töten, obwohl er nicht in dieser eigentümlichen Relation zum Fötus steht.

Insgesamt scheint das keine erfolgversprechende Strategie zu sein.

Der letzte Strohalm gegen den Paragraphen 218 ist dann das Argument seiner vermeindlichen Wirkungslosigkeit. Würde er rigide gehandhabt oder gar verschärft, dann würden die betroffenen Frauen halt im Ausland abtreiben lassen, falls sie es sich leisten können, und die anderen, die Underdogs unter den Schwangeren, müßten sich mit Selbsthilfe auf dem Küchentisch begnügen und dann in der Regel daran jämmerlich verrecken. Das gälte es doch zu verhindern. Ich kann die Abtreibungsgegner verstehen, denen solche Überlegungen zynisch, absurd und irregeleitet vorkommen. Man muß kein rechtspolitischer Falke sein, um zu denken, daß die Bereitschaft einiger Leute, einen Mord zu begehen, selbst wenn sie dabei ihr Leben riskieren, ihnen noch lange nicht das Recht dazu gibt. Gewiß, das sind tragische Fälle, die unserer Hilfe bedürfen, doch darf man ein paar Dinge nicht vermengen:

  • Zum einen ist die Tatsache, daß die einen sich die Rechtsverletzung mit Geld erleichtern können, kein Argument zugunsten einer Legalisierung sondern eher ein Argument zu einer schärferen Strafverfolgung, um die Gleichheit vor dem Gesetz wieder herzustellen. Wir haben viele Fälle, in denen man sich mit Geld einen Rechtsbruch leicht machen kann. Das fängt beim Falschparken an und endet bei Steuerhinterziehung noch lange nicht. Ein guter Rechtsanwalt ist nunmal teurer als ein Pflichtverteidiger. Das veranlaßt uns aber doch nicht, einfach alles zu erlauben. Wir müssen vielmehr auf anderm Wege versuchen, die Gerechtigkeit wieder herzustellen.

  • Wenn ein Mensch beim Versuch, einen Mord zu begehen, stirbt, so muß man das zwar nicht als die gerechte Strafe für seine Sünde ansehen, doch scheint es absurd, Leuten, die sich in existentieller Not wähnen, alles bis zum Mord zu gestatten. Doch selbstverständlich ist es geboten, Regelungen zu finden, die verhindern, daß Leute in Bedrängnisse dieser Art kommen.

  • Schließlich läßt sich noch eine rechtspolitische Erwägung anführen. Die Argumente von oben waren ja lediglich defensiver Natur. Wenn es klar ist, daß Abtreibung vom moralischen Standpunkt aus eine Form von Mord ist, dann sollte Abtreibung schon allein deshalb unter Strafe gestellt werden, damit die moralische Qualität einer derart abscheulichen Handlung im Gesetz zum Ausdruck gebracht wird. Es wäre ein Fehler, Gesetze nur im Sinne strategischer Einflußnahme auf die Staatsbürger zu denken. Das hieße nämlich, die Bürger nicht als vernünftige und moralische Wesen ernst zu nehmen, sondern sie als Objekte zu betrachten, die es letztlich zu manipulieren gilt, sei es auch nur zu ihrem Besten - man denke an den Gebrauch dieser Redewendung gegenüber Kindern. So eine Einstellung verträgt sich schwerlich mit den Grundlagen eines demokratischen Gemeinwesens, da der Gesetzgeber seine Legitimation der als rational vorausgesetzten Wahlentscheidung der Staatsbürger verdankt. Darum müssen moralische Prinzipien im Gesetz sichtbar sein.

All dies steht natürlich unter der Voraussetzung, daß Abtreibung eine spezielle Variante des Mordens ist.

2. Wenn bestritten wird, daß Abtreibung Mord ist.

Nachdem also sichtbar geworden sein dürfte, daß die Liberalisierer auf keinen Fall zugeben dürfen, daß Föten ab dem Augenblick der Befruchtung dasselbe Recht auf Leben haben wie Erwachsene, müssen wir sehen, wie die Diskussion weiterginge, wenn man diese These schlichtweg bestritte. Zwar setzt man sich damit unweigerlich dem Verdacht aus, ein Unmensch zu sein, doch das ist der einzige Weg, die Abtreibungsgegner in Argumentationszwang zu bringen.

2.1 Die Argumente der Gegner

Betrachten wir einmal, was so vorgebracht wird, um ein Lebensrecht befruchteter Eizellen zu begründen. Drei Argumente sind gängig:

  1. Das Speziesargument sagt einfach, daß der Fötus ein Mensch sei, das werde niemand bestreiten. Ebenfalls unbestreitbar ist aber, daß Menschen Lebensrecht haben. Darum haben Föten Lebensrecht.

  2. Das Beseeltheitsargument geht von der Annahme aus, der Fötus sei vom Augenblick der Befruchtung an ein beseeltes Lebewesen. Darum genieße er Lebensrecht.

  3. Unter Juristen ist schließlich das Potentialitätsargument beliebt. Ihm zufolge hat der Fötus deshalb Lebensrecht, weil er sich im Verlaufe einer natürlichen Entwicklung zu einem Menschen entwickeln wird, dem offensichtlich Lebensrecht zukomme. Es sei darum unmoralisch, diese Entwicklung zu unterbrechen. Dafür kann dann noch weiter argumentiert werden, indem man zum Beispiel darauf hinweist, daß man der potentiellen Person ja ihr Leben vorenthalte und ihr insofern einen Schaden zufügt, der dem Schaden vergleichbar ist, den eine wirkliche Person erleidet, die man umbringt.
    Sobald dieser Kampfplatz betreten ist, haben die Liberalisierer die besseren Karten, denn diese drei Argumente sind allesamt nicht so stark, wie sie sein müßten.

2.1.1 Speziezismus

Das erste Argument ist eine plumpe Äquivokation. Mensch wird einmal in einem rein biologischen Sinn verwendet. Tut man das, so ist aber nicht klar, warum alle Menschen Lebensrecht haben sollten. Schließlich könnten bestimmte nicht an die Spezieszugehörigkeit gekoppelte Eigenschaften diejenigen sein, die moralisch für das Lebensrecht relevant sind. Wenn wir auf Außerirdische stießen, die uns in vielen Dingen ähnlich wären - nehmen wir an, sie könnten sprechen, uns mitteilen daß sie leben wollen, hätten was vom Leben etc. -, dann würden wir wahrscheinlich sagen, daß sie Lebensrecht haben, obwohl sie unserer Spezies nicht angehören. Sie hätten nämlich die Eigenschaften, die erwachsene Menschen aufweisen und deretwegen wir diesen Lebensrecht zuschreiben, was wir durch den Satz "Menschen haben Lebensrecht." ausdrücken. Doch hier beziehen wir uns eben auf Menschen im moralischen Sinn des Wortes, und hier können Wesen, die im biologischen Sinne Menschen sind, plötzlich als nicht-menschlich erscheinen, weil sie die Eigenschaften nicht haben, die wir meinten.

2.1.2 Potentialität

Auch das Potentialitätsargument ist nicht sonderlich stark. Es ist schon auf den ersten Blick unplausibel, wenn man es als Begründung eines Lebensrechtes verstehen will. Wenn ein Mensch im Laufe seiner Entwicklung eines Tages das Wahlrecht erhalten wird, so hat er darum ja nicht schon als Kleinkind. Warum sollte ein Organismus, der im Laufe seiner Entwicklung Lebensrecht erhält, es schon in den früheren Stadien haben. Das Lebensrecht wäre das einzige Recht, das man immer schon hat, weil man es eines Tages haben wird. Die Behauptung, daß dem so sei, ist darum nur eine etwas komplizierte Behauptung dafür, daß befruchtete Eizellen Lebensrecht haben. Was zu zeigen wäre ist gerade, wie das Lebensrecht es im Unterschied zu allen anderen Rechten, die wir so kennen, anstellt, im Sinne einer zeitumgekehrten Kausalität jetzt vorzuliegen, weil es irgendwann in der Zukunft vorliegen würde, würde man es jetzt beachten.

Diese Argumentationslast hätte der Abtreibungsgegener schon noch zu erbringen, allein damit sein Argument auch nur eine minimale Prima-facie-Plausibilität bekommt. Und das dürfte ihm sehr schwer fallen.

2.1.3 Christliche Positionen

Schließlich haben wir noch die religiös motivierte Argumentation zu betrachten. Hier kann man natürlich einfach auf eine fehlerhafte oder unplausible Annahme hinweisen, denn die Existenz Gottes ist mindestens umstritten. Doch ist nicht a priori klar, inwiefern dieser Hinweis das Argument entwertet, denn obwohl die Existenz Gottes nicht verbindlich bewiesen werden kann - zumindest ist das noch keinem gelungen -, ist es ja nicht so, daß die gegenteilige Annahme so wahnsinnig viel plausibler ist. Dennoch muß man sich als Liberalisierer gegenüber einem Gläubigen nicht geschlagen geben. Denn in Wirklichkeit sind viel stärkere und unglaublichere Prämissen als nur die bloße Existenz Gottes auf Seiten des gläubigen Kritikers im Spiel.

Nehmen wir einmal an, Gott existiere, was wäre dann damit für die Frage ob Abtreibung erlaubt sein sollte, gewonnen? Hier müßte man wenigstens noch sowas postulieren, wie daß Gottes Wille für uns moralisch bindend sei und daß Gott eben will, daß Abtreibung verboten werde. Doch warum sollte Gottes Wille moralisch verbindlich sein? Gründet sich denn seine Autorität auf mehr als bloß die Macht, uns ins Fegefeuer zu stoßen? Es sollte doch mehr dahinter stecken, weil das Gebot eines Despoten zu befolgen zwar klug sein mag, doch darum ist das Gebot eben noch nicht moralisch bindend. Wenn es mehr ist als Macht, so müßte die göttliche Autorität doch auf eine Art von Wissen um das, was moralisch richtig ist, gegründet sein. Nun müssen Gläubige allerdings nicht nur beanspruchen, Gott wisse, was richtig sei, sie müssen auch behaupten, sie hätten an seinem Wissen teil. Dann aber stellt sich hier die Frage nach den Gründen für dieses Wissen wieder ganz unmittelbar: wenn Gott weiß, daß Abtreibung verboten sein sollte, dann muß Abtreibung eben auch verboten sein sollen. Wenn dies aber der Fall ist, dann muß es auch einen Grund dafür geben. Und wenn Gott sein Wissen um den Sachverhalt mit Menschen teilen kann, dann müssen eben auch Menschen wissen können, daß Abtreibung verboten sein sollte. Und hier kann man diese Menschen fragen, ob sie auch den Grund dafür, daß dem so sei, wissen. Und sie müßten uns mit einem Hinweis antworten, der in eigenem Recht ein gehaltvolles Argument darstellt. Denn sonst haben wir keinen Grund zu glauben, sie wüßten, daß Abtreibung verboten sein sollte.

Dieses Argument ist sehr alt, einige schreiben es Sokrates zu. Doch sein Alter macht es nicht unrichtig. Es zeigt, daß der Hinweis auf Gott niemals ein moralisches Argument ersetzt.

2.2 Argumente für eine Liberalisierung

Selbst wenn sämtliche Argumente für ein Recht fötalen Lebens auf Schutz widerlegt werden, ist damit freilich noch nicht gezeigt, daß Föten kein Lebensrecht haben. Also sind auch diejenigen in der Pflicht, die für eine Liberalisierung unserer Abtriebungsgesetze eintreten.

Zunächst lassen sich Überlegungen zur Verteilung der Begründungslasten anstellen. Ein Liberalisierer wird das Prinzip bemühen, derjenige, der andern was verbieten möchte, habe das entscheidende Argument zu bringen. Diese Argumentationsregel sichere uns maximale Freiheit und sei daher in Anschlag zu bringen. Dagegen läßt sich einwenden, daß es ebenfalls sehr vernünftig sei, denjenigen die Beweislast aufzuerlegen, die eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage herbeiführen wollen, denn wenn sich keine Argumente dagegen aufbieten ließen, sei die gegenwärtige Lage offensichtlich nicht so schlecht, als daß man das Risiko einer Änderung in Kauf nehmen sollte. Da offensichtlich beide Erwägungen etwas für sich haben, sollte man sich hier einfach damit zufrieden geben, daß alle beteiligten Parteien sich auf die Suche nach verdammt guten Gründen machen sollten.

Wie könnte nun ein Argument dafür aussehen, daß Föten kein Lebensrecht haben? Da bietet sich eine bestimmte Argumentform von selbst an. Man muß eine Eigenschaft finden, die alle Wesen mit Lebensrecht haben und die Föten abgeht. Dann könnten diese natürlich kein Lebensrecht haben. Und genau an dieser Stelle haben Befürworter einer Liberalisierung einen plausiblen Kandidaten für so eine Eigenschaft, nämlich die Fähigkeit eines Lebewesens, den Tod deswegen zu fürchten, weil damit sein Leben unwiderruflich zu Ende wäre. Es ist doch plausibel, daß ein Wesen, das den Tod nicht vom Schlaf unterscheiden kann, weil es ohnehin beim Einschlafen nicht damit rechnet, wieder zu erwachen, sich in hinblick auf sein Lebensrecht insofern deutlich von uns unterscheidet, als ihm eben das Übel des Todes weniger bedeutet als uns. Wenn ihm aber Schlaf ebensoviel bedeutet wie der Tod, so ist sein Recht, nicht getötet zu werden, wahrscheinlich nicht größer, als sein Recht, nicht vorübergehend in Schlaf versetzt zu werden.

Der Punkt bei der ganzen Sache ist, daß wir nur auf die Haltung, die das Wesen selbst gegenüber seinem Leben einnimmt zurückgreifen. Aus diesem Grunde kann hier auch nicht einfach eingewandt werden, man verfahre mit diesem Kriterium dogmatisch, denn schließlich spielt das Argument nur eine unserer grundlegenden moralischen Intuitionen aus: nämlich die, daß sich die Rechte von Individuen letztlich aus ihrem Interesse an diesen Rechten ableiten. Was aber, wenn einem Wesen nicht sinnvoll ein Interesse am Lebensrecht zugeschrieben werden kann, weil es die abstrakte Gefahr, die der Tod für seine Zukunft darstellt, nicht unterscheiden kann von Gefahren, die nur vorübergehend sein bewußtes Leben unterbrechen? So einem Wesen könnte eben nur ein Interesse zugeschrieben werden, vor den Gefahren geschützt zu sein, denen es sich selbst ausgesetzt sieht. Dann aber gehen auch seine Rechte nicht weiter.

Nachdem so oder ähnlich eine notwendige Bedingung dafür, daß ein Lebewesen ein Recht haben kann, nicht getötet zu werden, plausibel gemacht ist, geht das Argument in die zweite Runde. Hier muß nun belegt werden, daß Föten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht jener notwendigen Bedingung genügen. In Hinblick auf das oben entwickelte Kriterium läßt sich ungefähr wie folgt vorgehen. Wenn ein Wesen seinen Tod im abstrakten zeitlichen Sinne als Ende seines Lebens ansieht, muß es wenigstens über gewisse rudimentär entwickelte Vorstellungen von zeitlichen Verhältnissen verfügen. Insbesondere muß es in der Lage sein, Erwartungen wie die, nach dem Schlafen wieder aufzuwachen, zu hegen. Daß diese Fähigkeit wiederum an eine gewisse Mindestkomplexität des Nervensystems gebunden ist, ist angesichts des heutigen Wissens in den entsprechenden Disziplinen kaum noch zu bestreiten. Dann aber ist wiederum die Schlußfolgerung unausweichlich, daß Föten wenigstens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht weit genug entwickelt sind, als daß ihnen ein Recht auf Sicherung ihres Überlebens eingeräumt werden müßte. Somit wird der Liberalisierer geradezu zwangläufig auf eine Fristenlösung geführt, wobei die genaue Bestimmung der Frist zwar noch aussteht, aber wenigstens mit Hoffnung auf eine plausible Bestimmung in Angriff genommen werden kann.

Aber auch dieses Argument ist nicht ohne Probleme, denn selbst wenn Föten im moralischen Sinne kein Lebensrecht zukommt, so könnten sie doch andere Interessen und auf diese zurückgehende Rechte haben, die verletzt würden, wenn man einen Fötus tötete. So könnte es sein, daß Föten ab einer bestimmten Entwicklungsstufe den Wunsch haben können, angenehme Empfindungen mögen doch in der Zeit weiterhin andauern. Dann könnten sie ein Recht haben, daß ihre angenehmen Empfindungen nicht unterbrochen werden. Und in diesem Stadium haben sie vielleicht dann sogar die Fähigkeit, sich das Andauern von Empfindungen überhaupt zu wünschen. Natürlich wären ihre Rechte auf ununterbrochene Empfindungen nicht größer als die Rechte von Jugendlichen, die, anstatt zum Mittagessen zu kommen, lieber weiter ihre geliebte Musik hören wollen. Aber wie stark solche Rechte auf Seiten des Föten auch immer sein mögen, sobald man mit ihnen rechnen muß, braucht es aus moralischer Sicht wohl einen guten Grund für eine Abtreibung. Hier ist eine Stelle, an der Verteidiger einer Indikationsregelung einhaken können.

3. Des Pudels Kern

Jetzt, wo einige mögliche Argumente diskutiert sind, ist meiner Ansicht nach wenigstens klar geworden, daß die Frage, ob Abtreibung verboten werden sollte, nicht sinnvoll erörtert werden kann, ohne auf das im strengen Sinne moralische Problem zu kommen, inwiefern Föten ein Recht haben, daß wir ihr Leben achten. Das wieder ist wohl nur im Rahmen der allgemeinen Diskussion zu sehen, welche Lebewesen überhaupt diese Art von Schutz verdienen und warum gerade sie es sind.

Die moralischen Dilemmata zwischen Leben und Tod zeichnen sich durch mehrere besondere Schwierigkeiten aus. Zum einen ist der Tod nicht rückgängig zu machen. Zweitens ist Mord ein Verbrechen ohne Opfer, worauf schon Epikur hinwies. Der Tod hinterläßt keine Person, die unter ihm leidet, und somit beseitigt ein Mörder in der Tat gerade das Opfer. Drittens ist das Interesse am eigenen Leben insofern grundlegend für die Moral, als alle weiteren innerweltlich ausgerichteten Wünsche im Grunde genommen voraussetzen, daß ihr Nutznießer lebt. Diese Eigentümlichkeiten machen Fragen um Leben und Tod naturgemäß für Philosophen interessant, und so gibt es denn auch eine große Menge an Literatur, die sich damit beschäftigt. Darum möchte ich diesen Beitrag mit einer Buchempfehlung schließen, auch wenn ich damit natürlich eingestehe, in diesem Beitrag nicht alles zu diesem Thema gesagt zu haben, was dazu zu sagen ist. In dem Sammelband

Leist, Anton (Hrsg.): Um Leben und Tod; Moralische Probleme bei Abtreibung und Euthanasie. Frankfurt am Main 1990. (Suhrkamp / stw 846)

sind einige der herausragenden Beiträge zur Abtreibungsdiskussion, wie sie sich vor allem im angelsächsichen Sprachraum abgespielt hat, in deutscher Übersetzung versammelt. Allen, die tiefer eindringen wollen, seien diese gelungenen Aufsätze empfohlen. Der aufmerksame Leser wird das meiste, was oben gesagt wurde, in größerer Ausführlichkeit - und bei Angelsachsen heißt das auch in größerer Klarheit - dort wiederfinden.


Friesische Blätter