Legitimation von GesetzenMonika Eckmann Kann die Art und Weise, wie ein Gesetz zustande kommt, bewirken, daß man sich an das Gesetz halten sollte? Kann durch sie das Gesetz normativ verbindlich werden, und zwar unabhängig von seinem Inhalt? Wichtig ist diese Frage deshalb, weil nur ein kleiner Teil der Gesetze moralische Normen ausdrückt, die ihres Inhaltes wegen offensichtlich verbindlich sind. Die meisten Regelungen stellen Kompromisse dar, in denen gegensätzlichen Interessen Rechnung getragen werden muß, so daß für sie keine eigenständige Verbindlichkeit etwa deswegen, weil sie verallgemeinerbare Interessen schützen, beansprucht werden kann. Hier kann die normative Kraft eigentlich nur noch aus dem Verfahren der Gesetzgebung kommen. Unter der Voraussetzung, daß die Antwort auf die Grundsatzfrage positiv ausfällt, rückt natürlich in den Vordergrund der Betrachtung, woher ein Verfahren seine geltungsstiftende Kraft beziehen kann. Geltung meint hier natürlich nicht die Tatsache, daß ein Gesetz de facto gilt, also befolgt wird, sondern das Werturteil, daß es befolgt werden sollte, und zwar prinzipiell unabhängig davon, ob das wirklich der Fall ist. Ich möchte im folgenden drei mögliche Antworten auf diese Frage unterscheiden, ohne damit die Behauptung zu verbinden, diese Alternative sei erschöpfend. Ich werde jedoch weder zu entscheiden suchen, ob eine von ihnen wahr ist, noch untersuchen, ob die Voraussetzung überhaupt triftig ist. Statt dessen werde ich die drei Positionen - wie ich hoffe, einigermaßen klar - darstellen und hernach Schwierigkeiten, die sich ergeben, sobald man eine von ihnen verteidigen will, untersuchen. Die folgende Tabelle soll die Kerngedanken der einzelnen Antworten, die ich betrachten möchte, kurz darstellen, wobei die Namen als Definitionen, die nur für das folgende gelten, und nicht als philosophisch treffende Begriffe aufgefaßt werden sollten:
Zu jeder der drei Alternativen gibt oder gab es Verfechter. Im übrigen lassen sich aus ihnen nicht unbedingt bestimmte Staatsformen als optimal ableiten, wie es auf Anhieb den Anschein haben mag; das Konzept der demokratischen Legitimation macht hier eine Ausnahme, da diese im wesentlichen über die Staatsform definiert ist. Doch besitzt ein gläubiger Mensch schließlich die Definitionsmacht darüber, welchen Gesetzgeber er als göttlich inspiriert anerkennt. Das kann durchaus auch ein demokratisch gebildetes Parlament sein. Freilich muß er dazu die Wahlen, durch die es gebildet wird, in eine Art Gottesurteil uminterpretieren, aber nichts hindert ihn daran. Schwierig an der Explikation von demokratischer Legitimität dürfte vor allem sein, zu erklären, was unter "formal einwandfreien" Prinzipien der Artikulation von Zustimmung zu verstehen ist. Hier bietet sich an, auf Freiwilligkeit und Mündigkeit abzuheben. Damit die Zustimmung der Beteiligten das Gesetz normativ untermauert, darf ihnen die Zustimmung nicht abgepresst, abgnötigt oder abgekauft werden. Ferner müssen sie die Möglichkeit haben, sich ungehindert über die Konsequenzen und Inhalte der anstehenden Regelungen zu informieren. Diese muß nicht unbedingt de facto genutzt werden. Auch Irrtümer haben normative Kraft, wie am Beispiel leichtfertiger Versprechen zu sehen ist, und das erst recht, wenn der Irrtum vermeidbar und selbstverschuldet ist. (Freilich ist hier die Möglichkeit, im Falle von Verstößen gegen die Abmachung trifftige Entschuldigungsgründe anzuführen größer.) Die Chancen, sich zureichend zu informieren, müssen muß jedoch mindestens so groß sein, daß den Menschen im moralisch relevanten Sinne zuzumuten ist, sich informiert und aufgeklärt zu halten, womit man sie dann als mündig betrachten darf. Hier deuten sich Möglichkeiten an, graduelle Kritik an verschiedenen Aspekten unserer Verfassungswirklichkeit zu üben, dennoch glaube ich nicht, daß es leicht sein dürfte, zu zeigen, daß die Gesetze der DDR ebenso demokratisch legitimiert waren, wie die in der BRD. Was die pure demokratische Legitimation angeht, so sind die grundlegenden Voraussetzungen dafür in der Bundesrepublik wahrscheinlich gegeben, was nicht heißt, daß dadurch gewährleistet wäre, daß jeder mit allen Gesetzen einverstanden sein muß. Der Punkt, auf den ich mit Nachdruck hinweisen möchte, ist der, daß demokratische Legitimität und utilitaristische Legitimität nicht zusammenfallen. Zwar führen beide Argumentationen in praxi wohl auf ähnliche Staatsformen, denn demokratische Strukturen bieten - ich halte das mindesten für plausibel - prima facie die beste Gewähr dafür, daß Gesetze entstehen, die den Menschen, die unter ihnen leben müssen, nützlich sind. (Es ist jedoch nicht ausgemacht, wie so ein Staat aussehen müßte. Ein stark basisdemokratisches System könnte Probleme haben, Expertenwissen aufzuschließen, so daß ein Parteiensystem nicht a priori schlechtere Resultate bringen muß. Analoge Erörterungen zeigen, daß auch das Konzept demokratischer Legitimation nicht ausreicht, eine konkrete Utopie festzulegen. Hier bleibt ein weiter Spielraum.) Es lassen sich aber auch Argumente anführen, die andere Staatsformen nahelegen: Die Kompetenz verschiedener Bildungseliten zum Beispiel legt nahe, daß der Prozeß der Gesetzgebung in ihre Hände gelegt werden sollte. Der Utilitarismus spricht nämlich nur dann für die Demokratie, wenn man annimmt, daß die Menschen selbst auch am besten wissen, was für sie am besten ist, wobei sich in diesem Konzept das trickreiche Argument der Zumutbarkeit dieses Wissens nicht widerholen läßt, da die Geltungsbasis der Gesetze eine ganz andere ist. Nachdem ich die Alternativen dargestellt habe, möchte ich jetzt betrachten, welchen Problemen sich die jeweiligen hypothetischen Proponenten aussetzen. Das religiöse Argument scheint auf den ersten Blick das schwächste zu sein. Dennoch waren und sind viele gescheite Menschen davon überzeugt, daß die Geltung von Normen jeder Art nur durch Rückgriff auf eine Instanz begründet werden kann, die sich gerade dadurch auszeichnet, daß sie weiß, was gut ist, weil ihr Wille es ist, der den Inhalt des Guten bestimmt. "Dein Wille geschehe" bringt diese Gedankenfigur zum Ausdruck. In der Tat hat ja auch jede Ethik, die Gott verabschiedet hat, gewisse Probleme, richtige Normen auszuzeichnen. Dennoch sind die Schwierigkeiten und Aporien anderer Konzepte der Normenbegründung noch kein Argument für eine religiös motivierte Ethik. Vielmehr hat diese zahlreiche Prämissen, von denen überzeugt zu sein zwar nicht unbedingt irrational sein muß, die aber nicht weiter verteidigt werden können, so daß man andere nur überreden kann, sie zu glauben. Als da wären:
Jede einzelne dieser Prämissen kann zunächst bestritten werden. Und es dürfte so gut wie unmöglich sein, zu zeigen, daß man auch nur eine von ihnen zugegeben werden muß. Wie aber sollte sich Moral sonst begründen lassen, auf welche Prinzipien und Maximen sollten wir unser Handeln gründen? Der Utilitarismus gibt hier eine einfache Antwort. Sein Prinzip der Nutzenmaximierung scheint seinen Verfechtern absolut selbstevident. Jeder wolle doch Nutzen, also ist es klar, daß die oberste Maxime allen Handelns ist, den Nutzen mehren zu sollen. Leider liegt dem ein Kurzschluß zu Grunde. Daß jeder Nutzen will, bleibt zunächst unbestritten, und doch will er es nur für sich, nicht aber für andere. Der Utilitarist muß irgendwie den Sprung vom Eigennutz zum Gemeinnutz argumentativ einlösen, ehe er beanspruchen kann, sein Prinzip begründet zu haben. Bis dahin ist es allenfalls plausibel. (Es reicht hier übrigens nicht, wie einige zu glauben scheinem, einfach darauf hinzuweisen, daß es im Begriff der Moral liegt, daß ihr Gegenstand allgemeinverbindliche Normen sind, so daß allein schon durch die moralische Fragestellung der Eigennutz dem Gemeinnutz nachgeordnet sei. Denn selbst wenn man das zugibt, so entwertet das lediglich den Hinweis auf den Eigennutz als Argument für den Utilitarismus, da dieser dann ja moralisch irrelevant ist. Mit dieser Begründungsstrategie handelt man sich eher Schwierigkleiten ein, als daß man sie vermeidet.) In der Regel nimmt man darum bei der Begründung des Utilitarismus ein Universalisierungsprinzip in Anspruch, daß dann aber grundlegender sein muß als die utilitaristische Maxime. Seine Geltung kann nicht ohne logischen Zirkelschluß mit bloßer Nützlichkeit begründet werden. Aber selbst wenn man die utilitaristische Prämisse zugibt, folgt noch nicht ohne weiteres, daß Gesetze, die im Sinne der obigen Darstellung utilitaristisch legitimiert sind, befolgt werden sollten. Dazu müßte nämlich noch gezeigt werden, daß es nützlich ist, diese Gesetze zu befolgen. Doch es ist klar, daß es noch nützlicher wäre, die Gesetze zu befolgen, deren Befolgung nützlich ist, und das müssen nicht immer die sein, die durch ein Verfahren entstehen, das nur in der Regel die Gewähr bietet, das Gesetze entstehen, die zu befolgen nützlich ist. Sollte jemand also ein besseres Kriterium für die Nützlichkeit eines Gesetzes vorlegen können als die Prozedur, nach der es zustande kommt, so wäre damit das oben explizierte Konzept utilitaristischer Legitimation vom Tisch. (Anmerkung: Sobald man sich auf die Erörterung einzelner Gesetze einläßt, hat man mit dieser Schwierigkeit hart zu kämpfen, denn im Einzelfall gibt es natürlich immer bessere Kriterien als den Entstehungsprozeß. Diese Kriterien sind jedoch nicht ohne weiteres auf andere Gesetze zu übertragen.) Die Verfechter des Konzeptes demokratischer Legitimation weisen in der Regel einfach darauf hin, daß Zustimmung auch sonst Geltung herbeiführt. Beispiele dafür sind Versprechen, Abmachungen oder Verträge. Das zentrale - und meiner Ansicht nach bisher nicht befriedigend gelöste - Problem liegt hier darin, daß eben nicht wie in den Beispielen ein Konsens herrscht, sondern lediglich ein Kompromiß vorliegt. Es haben eben nicht alle zugestimmt sondern nur eine Mehrheit, das Gesetz aber gilt für alle. Der übliche Trick geht dann so: Wenn auch nicht alle im Konsens sind, was einzelne Gesetze angeht, so gibt es doch einen wirklichen Konsens über die demokratischen Prinipien der Entscheidungsfindung. Und dessen normaitve Kraft vererbt sich auf die Gesetze, die in Übereinstimmung mit den anerkannten Prinzipien demokratischer Entscheidungsfindung zustande kommen. Da also alle anerkannt haben, daß Kompromisse angestrebt werden sollten, nach denen man sich dann richten muß, muß man sich dann auch wirklich nach ihnen richten. Ein möglicher Einwand ist der, daß es diesen vielbeschworenen Konsens de facto gar nicht unbedingt gibt, es sei denn, man nimmt schon die schwachen Voraussetzungen der demokratischen Legitimation als hinreichend. Dann ist es in der Tat so, daß die Demokratie Zustimmung findet. Der Punkt ist nur, daß diese Zustimmung selbst von der Art eines Kompromisses ist, solange nicht alle in aufgeklärter Manier zum Konsens über ihre Verfassung gekommen sein werden. Nur dieser konsens aber hätte die Möglichkeit die Voraussetzungen des trickreichen und eigentlich korrekten Argumentes wahr zu machen. An dieser Stelle hat der Proponent jedoch immer noch eine Finte in peto. Selbst wenn der Konsens de facto vielleicht nicht besteht, so kann man unter Umständen zeigen, daß dieser fragliche Konsens gefunden werden müßte, wenn alle Beteiligten in aufgeklärter Art in einen Diskurs über ihre Staatsform eintreten würden. Dann könnte die normative Kraft von einem kontrafaktisch antizipierten Konsens herrühren, der erst in Zukunft zu erreichen wäre. Ob dieser Strategie Erfolg beschieden sein kann, ist eine sehr schwer zu überblickende Fragestellung, die ich hier nicht sehr weit verfolgen will. Es gibt aber, denke ich, gute Gründe für einen gesunden Skeptizismus, was diesen Problemkreis anbetrifft. Ein Punkt den der Skeptiker machen kann ist der, daß wir kein Beispiel dafür kennen, daß ein Konsens, der nicht wirklich besteht, von dem lediglich angenommen werden kann, daß er unter bestimmten, annähernd idealen Bedingungen gefunden werden müßte, ein Konsens also, den wir nur kontrafaktisch antizipieren können normativ verbindlich ist. Es ist eben nicht so, daß jemand verpflichtet ist, sich an eine Abmachung zu halten, der er niemals zugestimmt hat, nur weil man von ihm erwarten darf, er hätte ihr zugestimmt, wenn man ihn gefragt hätte. Der Proponent müßte also zeigen, daß in dem Falle, wenn der Konsens die Grundlage der demokratischen Legitimation wäre, eine besondere Situation vorliegt, in der auch ein nicht wirklich vorhandener Konsens normativ verbindlich ist. Desweiteren kann der Skeptiker bezweifeln, ob ein Konsens, dessen Zustandekommen der Proponent behauptet, unter idealen Bedingungen tatsächlich zustande käme. Woher will der Proponent denn wissen, daß sich alle Beteiligten auf ein Konzept demokratischer Legitimation einigen würden. Der Proponent muß dann nämlich überzeugende Gründe anführen, daß dieses Konzept konsensfähig ist, und es stellt sich die Frage, warum er nicht von Anfang an mit diesen Gründen gearbeitet hat. Man darf hier einen Umweg vermuten, der im Kern eine Vernebelungstaktik darstellt. Noch ein Wort zum "zivilen Ungehorsam": Dieses Problem stellt sich meines Erachtens auch bei perfekter Legitimation der Gesetze auf prozeduraler Ebene, denn es kann stets reklamiert werden, daß Fehler passieren könnten oder Ausnahmesituationen die Tat rechtfertigen, so daß Verstöße gegen einzelne durchaus legitimierte Regelungen auf der Ebene der Handlungsbewertung entschuldbar sein können. Im übrigen können auf diesem Level auch andere Entschuldigungsgründe vorliegen. Ich glaube aber auch nicht, daß sich aus unzureichender Legitimation im prozeduralen Sinne, sei es demokratische, utilitaristische oder religiöse, so ohne weitere Umstände ein Recht auf Ungehorsam gegenüber den Gesetzen ableiten läßt. |