Demokratie - Vernunftanspruch oder Machtbalance?Markus Krüger Im folgenden möchte ich versuchen, ein bestimmtes Demokratieverständnis oder besser Mißverständnis zu kritisieren, das leider nicht auf den akademischen Disput in Sachen Demokratietheorie beschränkt ist, sondern anscheinend in zunehmendem Maße den tatsächlichen Umgang von Entscheidungsträgern und Interessenvertretern mit den politischen Institutionen bestimmt. Worauf ich anspiele ist die zunehmende Entpolitisierung der politischen Auseinandersetzung in der Bundesrepublik. Sie äußert sich in der Kriminalisierung von Demonstranten und Leuten, die ihren Protest auf andere Weise artikulieren, in der Tatsache, daß immer öfter die Gerichte angerufen werden, wenn Politiker verschiedener Ansicht sind, darin, daß die politische Szeene immer mehr von Machtpolitikern beherrscht wird, die mehr Personen als deren Positionen bekämpfen, in dem schon alltäglich gewordenen Fraktionszwang und darin, daß strategischer Kalkül an die Stelle von Argumenten als Mittel der politischen Willensbildung tritt. Darin sehe ich eine große Gefahr für den Bestand der Demokratie. Im folgenden gehe ich davon aus, daß der Verdacht, die gegenwärtige politische Auseinandersetzung leide darunter, daß Argumente in immer größerem Ausmaß durch Formen strategischer Einflußnahme verdrängt werden, die Wirklichkeit trifft, obwohl das für die prinzipiellen Argumente zum richtigen Demokratieverständnis unwichtig ist. Diese berühren lediglich die Frage, wie Entscheidungen von gesellschaftlicher Wichtigkeit herbeigführt werden sollten, und nicht die Frage, wie sie tatsächlich herbeigeführt werden. Ich möchte zunächst, um Mißverständnissen vorzubeugen, klarstellen, was nicht mein Vorwurf ist. Er besteht nicht darin, daß irgendwelche Hintermänner ein falsches politisches Ziel verfolgen: zum Beispiel eine Verschärfung der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch. Obwohl ich in der Tat der Auffassung bin, daß es geboten ist, zu einer Beratungsregelung zu kommen, die einzig und allein Frauen vor psychischen Spätfolgen einer Abtreibung schützen soll, und ansonsten die Abortion freizugeben, ist dies im Augenblick nicht der Punkt meiner Argumentation. Mein Vorwurf ist auch nicht, daß die Hintermänner versuchten, das Abstimmungsergebnis zu verändern, auch nicht, daß sie es eventuell aus niederen Motiven täten. Die Hintermänner wären wahrscheinlich Politiker, deren Beruf es ist, Abstimmungsergebnisse zu verändern. Das sollen sie auch tun, und zwar mit guten Argumenten. Und ihre Motive sind dabei im wesentlichen gleichgültig. Man kann einem Rechtsanwalt ja auch keinen Vorwurf daraus machen, daß er mit seiner Tätigkeit Geld verdienen möchte, solange er nicht zu unlauteren Mitteln greift. Überhaupt gibt der Vergleich mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren eine ganze Menge für die anstehenden Betrachtungen her. Leicht unterläuft einem der Fehler, zu glauben, ein ordentliches Gerichtsverfahren produziere lediglich eine Entscheidung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die richtige ist. Wäre dem so, so könnte man unter allen Verfahren, die das leisten, das billigste auswählen. Wenn es nun einen Hellseher gäbe, der in mehreren Jahren unter Beweis gestellt hätte, daß er Gerichtsurteile mit überwältigender Wahrscheinlichkeit vorhersehen kann, so könnten wir ihm die Arbeit der Gerichte übertragen, und seine Leistungen unterschieden sich in nichts von denen eines herkömlichen Prozesses. Aber es besteht ein wesenlicher Unterschied. Ein ordentlicher Prozess führt nicht nur ein Urteil herbei, er liefert vielmehr auch die Gründe, die zeigen, daß das gefällte Urteil unter den gegebenen Umständen die einzig richtige Entscheidung darstellt. Das fehlt dem Spruch des Wahrsagers. Seine Urteile sind für uns nicht transparent, wir können uns nicht vergewissern, daß er im gegebenen Einzelfall richtig geurteilt hat. Wenn nun ein Anwalt Zeugen besticht, Geschworene erpresst oder Beweise fälscht, sei es aus Geldgier oder weil er von der Unschuld seines Mandanten ehrlich überzeugt ist und sicher gehen will, für ihn einen Freispruch zu erwirken, so mag sich vielleicht am Urteil selbst nicht das geringste verändern, doch das Verfahren hat dann nicht mehr die Argumentation geliefert, daß das Urteil auch das richtige wäre. Es ist sozusagen nur noch zufällig richtig, wenn es überhapt noch das richtige Urteil sein sollte. Was auf jeden Fall verloren geht, ist die Begründetheit des Urteils, die sich aus dem Verfahren herleitet, in dem es gewonnen wird. Dieses Verfahren ist nämlich so gebaut, daß in ihm einzig und allein die besten zur Verfügung stehenden Gründe und Evidenzen zur Geltung gebracht werden und dann das Urteil in ihrem Lichte gefällt werden kann. Jeder, der sich die Prozessakten durchliest, soll sich davon überzeugen können, daß das Urteil richtig ist. Das geht in dem Augenblick, da ruchbar wird, daß Machtmittel oder Einflußnahme anderer Art im Spiel gewesen sind, nicht mehr. Die Rationalität des Verfahrens und seine Transparenz sind konstitutiv für den Vernunftanspruch des Urteils. Meine These ist die, daß Demokratie nicht verstanden werden kann, ohne einen vergleichbaren Vernunftanspruch des Gesetzgebungsverfahrens ausfindig zu machen, der durch Manipulationen verschiedenster Art in Gefahr gerät oder verloren geht. Häufig wird in der Demokratie lediglich ein Entscheidungsverfahren für politische Fragen gesehen, das sich von anderen dadurch unterscheidet, daß es in der Regel Entscheidungen herbeiführt, die im Interesse einer jeweiligen Mehrheit liegen, was durch eine vermittels Wahlen geschickt balancierte Machtverteilung bewirkt wird. Diese Interpretation greift jedoch zu kurz. Tatsächlich soll innerhalb der politischen Auseinandersetzung um Sachfragen, an deren Ende eine Entscheidung steht, das Potential verfügbarer Argumente zur Geltung gebracht werden, so daß für jeden, der sich informiert, nicht bloß die bestehenden Interessen deutlich werden sondern auch klar wird, welche Entscheidung im Lichte der Argumente und Interessen betrachtet die richtige ist, und diese Entscheidung soll dann auch am Ende der Auseinandersetzung stehen. (Anmerkung: Damit ist natürlich auch implizit das Versprechen verbunden, die Entscheidung neu zu prüfen, sobald sich neue Argumente ergeben oder die Interessenlage sich verschiebt, wie ja auch bei einem Gerichtsverfahren in analoger Lage eine Neuaufnahme der Verhandlung erfolgen muß.) Meine Aufgabe ist es jetzt natürlich, Gründe für das vorgeschlagene Demokratieverständnis anzuführen und einige seiner relevanten Konsequenzen zu entwickeln. Beides ist insofern mit einander verbunden, als sich zeigen wird, daß einige unserer grundlegenden Intuitionen über Demokratie sich aus dem Vorschlag heraus systematisieren und deuten lassen. Es wird sich zeigen, daß Meinungs- und Informationsfreiheit sowie, in parlamentarischen Systemen, die Gewissensfreiheit der Abgeordneten einen sinnvollen Bezug zum argumentativen Anteil des demokratischen Willensbildungsprozesses haben, der nicht in bloßer Machtbalance aufgehen kann. Damit zeigt sich dann, daß schon das Grundgesetz Maßstäbe bereitstellt, an denen sich die Verfassungswirklichkeit messes läßt. Dennoch kann dies nicht das einzige Argument für die von mir vertretene These sein, wenn sie mehr sein soll als ein Interpretationsansatz für die Verfassung. Soweit ich einen Anspruch erhebe, etwas normativ gehaltvolles zu behaupten, muß ich noch ein systematisches Argument dafür, daß das politische System, sofern es demokratisch sein soll, den Kriterien der Verfahrensrationalität genügen soll, entwickeln. Das Argument, das mir vorschwebt, besteht darin, einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine politische Entscheidung gerechtfertigter Weise beanspruchen kann, respektiert zu werden, anzugeben. Denn ich halte es für offensichtlich, daß ein demokratisches Entscheidungsverfahren solche Beschlüsse produzieren soll, die insofern legitimiert sind, als sie befolgt werden sollten. Ich glaube jedoch nicht, daß Wahlen allein die Legitimationskraft haben, die ihnen bisweilen angedichtet wird. Wenn unser Parlament eine Arena wäre, in der sich die Fraktionen als Banden gegenüberständen und über Gesetzesvorlagen via physischem Kampf entschieden würde, so wäre auch die größte Fraktion im Vorteil, doch könnten die Gesetze, die so zustande kämen, nicht beanspruchen, daß man sie befolgen soll, denn die Sollgeltung einer Norm hängt ab vom Potential der möglichen Gründe, mit denen ihr Geltungsanspruch argumentativ einglößt werden könnte, wenn er in Frage gestellt werden sollte - und ein Kampf produziert keine Argumente, er führt lediglich eine Entscheidung herbei. Insofern ist es eine notwendige Bedingung dafür, daß die produzierten Gesetze in der Regel solche sind, die befolgt werden sollten, daß das Verfahren, nach dem sie zustande kommen, in der Regel dazu führt, daß die Gesetze mit einem hinreichendem Potential guter Gründe versehen sind, die zeigen, daß sie zu Recht gelten. Da man die Güte der Gründe aber nur im Diskurs testen kann, müssen im Vorfeld einer Entscheidung alle verfügbaren Argumente einander konfrontieren. Eine weitere notwendige Bedingung rationaler Akzeptierbarkeit eines demokratischen Entscheidungsverfahrens ist natürlich, daß die produzierten Entscheidungen unter Berücksichtung der bestehenden Interessen akzeptabel sind. Darin liegt die Aufgabe der Wahlen. In Ihnen haben die Wähler in der Tat ein Machtmittel in der Hand, mit dem sie die Entscheidungsträger dazu bringen können sollen, sich ihre Interessen zueigen zu machen. Da die Bedeutung von Wahlen für unser parlamentarisches System sehr hoch ist, verleitet sie dazu, in der demokratischen Struktur nur ein ausgeklügeltes System von Mächten zu sehen. Der implizit immer unterstellte Bezug auf rationale Auseinandersetzung gerät dadurch in Vergessenheit. Und selbstverständlich ist in einer Demokratie unserer Interpretation zu Folge auch den Wählern zuzumuten, ihre Wahlentscheidungen rational und unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen zu fällen, woraus unmittelbar folgt, daß Presse- und Informationsfreiheit gewährleistet werden müssen. Sie sind notwendige Voraussetzungen für die Rationalität von Wahlen und Abstimmungen. Hinreichend können sie insofern nicht sein, als sie zumindest noch genutzt werden müßten, damit die verfügbaren Informationen auch in die Entscheidung eingehen können. Was die gewählten Entscheidungsträger angeht, so sollte überdies klar geworden sein, daß das Parlament dazu dient, daß sie ihre Beschlüsse nach eingehender sachlicher Auseinandersetzung fällen, was ohne Gewissensfreiheit der Abgeordneten offenkundig witzlos wäre. Eine kritische Öffentlichkeit, die sich am politischen Diskurs beteiligt und die Arbeit der Entscheidungsträger prüfend würdigt, fördert dabei die Güte der Argumentationen, die in der politischen Auseinandersetzung relevant werden. In diesen beiden Foren sind daher Verzerrungen des Diskurses ausgesprochen bedrohlich für die Rationalität des demokratischen Entscheidungsprozesses und damit für dessen legitimatorische Kraft. Aus dieser Bedingung ergibt sich auch die Forderung nach Meinungsfreiheit. An dieser Stelle böte sich an, eine Exegese des Grundgesetzes unter dem Gesichtspunkt, inwieweit ihm das hier vertretene Demokratieverständnis zu Grunde liegt, anzuschließen. Schließlich haben wir gesehen, daß sich vier explizit in der Verfassung auftretende Forderungen zwanglos in das beschriebene Konzept demokratischer Legitimation von politischen Entscheidungen einfügen. Ich will es aber bei diesem Hinweis belassen und statt dessen wenigstens andeutungsweise die Verfassungswirklichkeit an dem Maßstab messen, den dieses Konzept zur Verfügung stellt. Verzerrungen der politischen Auseinandersetzung, sei es der Einsatz von Machtmitteln oder eine strategische Einflußnahme anderer Art, gefährden, unabhängig von den Motiven, aus denen sie erfolgen, die Legitimation der politischen Entscheidungen, da sich diese wesentlich und in nicht ersetzbarer Art und Weise auf die Rationalität des Entscheidungsprozesses stützt, welche sich darin ausdrückt, daß im Vorfeld der Entscheidung alle verfügbaren und relevanten Kriterien und Argumente auf den Tisch gelegt werden müssen. Dennoch besteht in den Parlamenten auf Landes- und Bundesebene bei fast jeder Entscheidung Fraktionszwang, der nur für bestimmte Fragen aufgehoben wird. Diese werden dann zur "Gewissensfrage" erklärt. Eine solche Praxis widerspricht überdies sogar dem Grundgesetz, nach dem jede Frage eine solche "Gewissensfrage" ist. Eine andere Methode, die politische Auseinandersetzung zu beeinflussen, ohne ein inhaltliches Argument zu liefern, liegt in der Kriminalisierung möglicher oder wirklicher Diskurspartner. Häufig meiden Berufspolitiker das Gespräch mit Kritikern mit der "Begründung", diese seien kriminell, gewalttätig oder gewaltbereit oder hätten zumindest keine klare Position zur Gewaltfrage, wobei sich die Politiker nicht einmal scheuen, die gesetzlichen Grundlagen ihrer Verurteilung allererst selbst zu schaffen. Die Verschärfung des Demonstrationsstrafrechts ist ein bekanntes Beispiel dafür. Auch die "eigenwillige" Auslegung des Nötigungsparagraphen durch eine offensichtlich politisch beeinflußte oder voreingenommene Justiz im Falle der Sitzblockierer von Mutlangen fällt unter diese Kategorie des Ausweichens in nicht-argumentative Formen des gesellschaftlichen Grabenkapmfes. Diesen Praktiken verwandt ist auch ein Trick, der sich in letzter Zeit immer größerer Beliebtheit erfreut: die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Auch hier wird die politische Auseinandersetzung in den juristischen Bereich verlagert und so der öffentlichen Kritik entzogen, da Richterschelte in der Bundesrepublik, zumindest was das Bundesverfassungsgericht angeht, schon einem versuchten Hochverrat gleichkommt. Die Karlsruher Robenträger leisten dem noch Vorschub, indem sie mit größter Selbstverständlichkeit nicht nur das Grundgesetz auslegen sondern auch, wenn es partout für die gewünschte Entscheidung keine Grundlage liefern will, sinngemäß ergänzen. Daß es dabei nicht auf gute Gründe wohl aber auf Gesinnung ankommt, zeigt sich schon darin, daß die Parteien streng darauf bedacht sind, den Meinungsproporz unter den Verfassungsrichtern zu wahren. Aber auch viele Journalisten scheinen sich nicht als Teilnehmer einer Diskussion zu verstehen. Vielmehr machen sie den Eindruck, sie hätten Freude an ihrer Macht, Politikern eins auswischen zu können. Darum lassen sie sich, daß darf immerhin vermutet werden, auch für den Parteienkrieg instrumentalisieren. Die Barschelaffaire machte deutlich, daß Versuche dieser Art vorkommen, und es ist nicht zu sehen, warum einige von ihnen nicht erfolgreich sein sollten. Solange Personen mehr zählen als ihre Argumente, wird sich an der Praxis, eher die Person als ihre Position anzugreifen, auch kaum etwas ändern. Im Gegensatz dazu sind die Kirchen, so sehr ich mit ihnen auch in der vache im Klinsch liege, annähernd vernünftig. Was sie in der Öffentlichkeit so zu verschiedenen Themen wie Sozialpolitik oder Abtreibung äußern, ist zwar in der Regel falsch, was ich hier nur behaupten aber nicht zeigen möchte, und geht von unbewiesenen Glaubensannahmen aus, aber es handelt sich dabei wenigstens um Argumente, mit denen man sich auseinandersetzen und die man kritisieren kann. Aber sobald die mal den Mund aufmachen, ist die jeweilige Gegenseite schnell mit dem Vorwurf zur Stelle, sie würden ihr Ansehen für bestimmte politische Ziele mißbrauchen. An dieser Stelle möchte ich schließen, wissend, daß die Aufzählung der möglichen und wirklichen Gefahren für den politischen Diskurs noch lange nicht am Ende ist. Von den geheimen oder tatsächlich kriminellen Methoden wie lobbyistischer Interessenvertretung oder gar Bestechung wird ja nur dann etwas sichtbar, wenn einmal einer erwischt wird oder die Öffentlichkeit im Rahmen dieser Machenschaften als Machtfaktor in den strategischen Kalkül einer Seite einbezogen wird. Es liegt nicht zuletzt an uns, daß es üblich ist, Argumente durch Taktik zu ersetzen. Wir sollten aufhören, schlechte Politiker oder Journalisten dafür auch noch zu belohnen. |