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Fünf Beispiele:
- 1.
- Auf Veranlassung von Rektor Howe wird die Pressereferentin der
Hochschule Vechta mit dem Dienstwagen von einer Vertretung der
Frauenbeauftragten und des Personalrates in der Privatwohnung aufgesucht,
um ihr die Kündigung persönlich zu überreichen. Da die Pressereferentin in
der Privatwohnung nicht angetroffen wird, erfolgen weitere Überprüfungen
u. a. durch Telefongespräche per Handy vor der Privatwohnung.
- 2.
- Rektor Howe verteilt ein von ihm angefertigtes Schreiben mit
Anschuldigungen gegen einen Privatdozenten, der eine Lehrstuhlvertretung
wahrnimmt, umfangreich innerhalb der Hochschule, an den
Hochschulratsvorsitzenden, den AStA und an den Präsidenten der
Heimatuniversität des Privatdozenten.
- 3.
- Das Schreiben des Mitarbeiters des Arbeitsamtses Vechta Rainer Hoppe
von Ende September 1998, gerichtet an den Rektor, Prof. Dr. Howe, mit
unhaltbaren Vorwürfen und Beleidigungen gegen eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin im Institut für Interdisziplinäre Gerontologie wird vom
Rektor sofort an alle Organisationseinheiten in der Hochschule und an den
Geschäftsführer des Hochschulrates per Fotokopie verteilt. Es handelt sich
bei dem Vorgehen von Prof. Dr. Howe um Amtsmissbrauch, Umgehen des
Kanzlers, des Personalrates und der Frauenbeauftragten, Verletzung des
Datenschutzes und Verletzung der Fürsorgepflicht. Amtsmissbrauch liegt
insbesondere im Hinblick darauf vor, dass sich die Vorwürfe des Herrn Hoppe
als unhaltbar erwiesen haben.
- 4.
- Ein Rundschreiben des Rektors (27.11.1998) zur Vernichtung
personenbezogener Daten löst Erstaunen aus. Denn diese personenbezogenen
Daten waren zuvor vom Rektor selbst umfangreich verteilt worden.
Offensichtlich nimmt der Rektor an, dass mit einer Rückrufaktion der
Straftatbestand des Verteilens der personenbezogenen Daten rückgängig zu
machen ist. Er nimmt sicherlich auch an, dass ein Bankräuber, der das
geraubte Geld zurückgibt, Straffreiheit genießt.
- 5.
- Als geschäftsführender Direktor des Instituts für Interdisziplinäre
Gerontologie versuchte Prof. Dr. Howe schon vor der Verselbständigung
Vechtas, über den Präsidenten der Universität Osnabrück, zu der Vechta
damals gehörte, dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin des Instituts einzuleiten. Ein Überprüfen des Sachverhalts
durch die Universität Osnabrück ergibt, dass für ein Einleiten von
dienstrechtlichen Maßnahmen keine Veranlassung besteht.
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1999-07-26