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Rektor Howe handelt pflichtwidrig gegen eindeutige Senatsbeschlüsse

Im Juli 1998 erhoben zwölf Professorinnen und Professoren beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage gegen den Beschluss des Hochschulrates vom 6. März 1998, die Fachbereiche zum 1. Oktober 1998 aufzulösen und stellten zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kläger befanden sich dabei in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrheit des Senates, der die Beibehaltung der Fachbereichsgliederung beschlossen und den Rektor beauftragt hatte, geeignete juristische Schritte gegen den Auflösungsbeschluss des Hochschulrates zu unternehmen.

In dem Rechtsstreit wurde der Rektor in seiner Eigenschaft als Vorsitzender und Geschäftsführer des Senates beigeladen. Er ließt sich vor Gericht durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wie der Hochschulrat. Der Prozessbevollmächtigte war damit wegen des Interessenkonflikts zwischen dem beizuladenden Senat und dem Hochschulrat in eine Situation gebracht worden, in der - nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger - objektiv der Tatbestand des Parteienverrats (§ 356 StGB) gegeben war.

Der Rektor hat in dem Rechtsstreit nicht nur die Beschlüsse des Senates nicht vertreten, wozu er durch Gesetz verpflichtet ist, sondern sogar eine Position vertreten, die mit der des Hochschulrates identisch war: Er hat, wie der Hochschulrat, die Abweisung der Klage und die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Die Kläger haben danach am 8. Januar 1999 die Klage zurückgenommen.


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1999-07-26